I. Geltungsbereich, Abweichende Bedingungen, Teilunwirksamkeit

1. Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistungen seitens des Kunden als vereinbart.
2. Abweichende Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte; sie sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich im Einzelfall anerkennen.
3. Die Unwirksamkeit einer Klausel oder eines Teils davon berührt die Wirksamkeit des übrigen Teils nicht.

II. Angebote, Beschaffenheitsangebote, Schriftform

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge und Frachtangaben beinhalten keine Festpreise, Angebotsunterlagen
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Auskünfte, Empfehlungen, Angebote, Vereinbarungen, vertragliche Nebenabreden und Vorbehalte unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestägigung. Die gilt nicht für nach Vertragsabschluß getroffene Abreden.
3. Unsere Angaben über die Beschaffenheit der Ware, wie z.B. Muster, Proben, Analysen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Qualitäts- und Maßangaben sowie Normen sind nur annähernd maßgebend (Rahmenangaben), sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als Zusicherung deklarieren.

III. Genehmigungen, Umweltschutz

Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein. Der Kunde sichert zu, daß er die Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften beachten wird.

IV. Preise

1. Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag allgemein geltenden Preise zu berechnen. Werden bis dahin die auf Umsatz und Transport der Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis auch dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden. Ist die Abwälzung der Kostenerhöhung auf den Kunden gesetzlich untersagt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung ungehinderten Verkehrs.
3. Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigten.

V. Lieferung, Gefahrübergang

1. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Lieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Verwiegung nach DIN ermittelt werden. Handelsübliche Minder- oder Mehrlieferungen der verkauften Menge gelten als Vertragserfüllung. Maßgebend für die Qualität sind die von der Versandstelle festgestellten Daten. Übernahme der Ware durch den Kunden, Spediteur, Transporteur gilt als Beweis für Menge, verwandfreie Umhüllung und Verladung. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen sind bei nach Gewicht berechneter Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
2. Nur schriftlich bestätigte Liefertermine/Lieferfristen sind für uns verbindlich. Alle Liefertermine/-fristen stehen unter der Bedingung, daß Transportwege und Transportmittel im üblichen Umfang zur Verfügung stehen und gelten als eingehalten, wenn die Ware die Lieferstelleso rechtzeitig verläßt, daß sie bei üblicher Transportzeit termingerecht beim Empfänger eintrifft. Wir werden von der Lieferpflicht frei, soweit wir selbst unverschuldet nicht ordnungsgemäß beliefert werden.
3. Der Kunde hat bei der Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse (z.B. schlechte Zufahrt) hinzuweisen.
4. Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung spätestens mit Verladung in das Transportmittel, auf den Kunden über. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen.
5.Verzögert sich die Lieferung/Abladung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.

VI. Abladen

Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des Kunden.

VII. Lieferstörungen

1.Von uns nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferer von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind oder wenn die normalen Bezugs-und Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Wir sind in solchen Fällen, selbst wenn wir uns bereits im Verzug befanden, berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Daneben sind wir bei Überschreitungen der Lieferfristen um mehr als 4 Wochen nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer kann uns nach Ablauf von 4 Wochen eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, daß er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehnt. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. bei von uns zu vertretendem Lieferverzug Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Maßgabe von Ziffer X Abs. 2 und 3 zu verlangen.
2. Reichen in den Fällen des Abs. 1 dieserZiffer die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen. Darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.

VIII. Mängelrüge

1. Der Kunde hat bei der Ware und Verpackung alle offensichtlichen und erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau unverzüglich, spätestens binnen 3 Tage nach Empfang der Ware gegenüber der Firma Lenz Stahlhandel GmbH schriftlich mitzuteilen Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma Lenz Stahlhandel GmbH unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf eines Jahres schriftlich mitzuteilen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen oder Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.
2. Der Kunde hat uns Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren.
3. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.

IX. Abnahmen

1.Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten werden dem Kunden nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
3. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

X. Gewährleistung, Haftung

1. Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz gegen Rücknahme der fehlerhaften Ware. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann nach Wahl des Käufers Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen, können wir verlangen, daß Ansprüche gegen uns erst nach vergeblicher gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten geltend gemacht werden.
2. Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften haben wir bei Verletzung vertraglicher Pflichten nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei Verzug und Unmöglichkeit haften wir auch bei Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehrwaufwendungen für einen Deckungskauf oder einer Ersatzlieferung.
3. Gegenüber Kaufleuten beschränkt sich die Haftung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden aller Art aus jeglichem Rechtsgrund auf den unmittelbaren Schaden. Die Haftung für Erfüllungshilfen beschränkt sich auf sorgfältige Auswahl und etwa erforderlicher Überwachung. Unsere Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist beschränkt auf einen Betrag von maximal EUR 50.000,- pro Schadensersatzereignis.
4. Etwaige Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes werden durch die vorstehenden Vorschriften nicht begrenzt oder ausgeschlossen.

XI. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

1. Unsere Rechnungen sind bar ohne Abzug sofort nach Zugang zahlbar. Für den Personenkreis des § 24 AGBGesetzes ist die Ausübung des Leistungsverweigerungs-/Zurückbehaltungs-/Aufrechnungsrechts ausgeschlossen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wenn wir Wechsel oder Schecks annehmen, so nur erfüllungshalber und vorbehaltlich. Diskontierungsmöglichkeiten gegen sofortige Vergütung aller Spesen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet.
3. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.

XII. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel

1. Bei Zahlungsverzug werden alle gewährten Rabatte, Skonti oder sonstige Vergünstigungen hinfällig.
2.Wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlung einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst wird oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks/Wechsel angenommen haben; wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen; wir können ferner weitere Lieferungen nicht nur aus dem jeweiligen, sondern auch aus anderen Verträgen ganz oder teilweise zurückzubehalten oder ablehnen und die sofortige Barzahlung aller Lieferungen verlangen.
3. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist die Fa. Lenz Stahlhandel GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Jahreszinsen in Höhe von 12 vom Hundert des offen stehenden Rechnungsbetrages als pauschalen Schadensersatz zu berechnen.

XIII. Eigentumsvorbehalt/-sicherung

1. Eigentumsvorbehalt, Be- und Verarbeitung, Vermischung und Verbindung. Die Ware bleibt bis zur Vollbezahlung aller bestehenden Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbes des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten, die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet tritt der Kunde, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung und Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitz -recht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums/Miteigentums sind untersagt.
2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt. Für den Fall, daß der Kunde unsere Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsstunden enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten und dem Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§648 BGB) an uns ab. Veräußert der Kunde unsere Ware nach der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so sind wir neben den Mitberechtigten Gesamtgläubiger (Treuhänder); hilfsweise ist die Forderung des Kunden gegen seinen Kunden nach dem Verhältnis des Verkaufswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der vom Kunden verkauften Ware abgetreten. Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser Verlangen tritt der Kunde hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware an uns ab.
3. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, Ansprüche Dritter, Ansprüche auf Besitz. Wir können unsere Ware auf Kosten des Kunden gesondert lagern, kennzeichnen oder abholen sowie jeglicheVerfügung über die Ware verbieten. Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalt zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag und ist der Kunde zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten (mindestens 10 % des Preises) und entgangenen Gewinn. Er verzichtetauf Ansprüche aus Besitz.
4. Sicherungsanspruch Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kunden jederzeit Sicherheiten unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern; wir sind bevollmächtigt, Werte des Kunden, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.

XIV. Abtretungsverbot

Der Kunde kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder insonstiger Weise darüber verfügen.

XV. Biege- und Verlegebetrieb, Geltungder VOB Teil B

Für die Bearbeitung von Betonstahl auf der Grundlage von geprüften Plänen des Kunden (Schneiden, Biegen, Bündeln, Positionieren) und dessen anschließende Lieferung gilt mit Vorrang vor diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen die VOB Teil B in ihrer jeweils gültigen Ausgabe, wenn die Ware von uns auch verlegt wird.

XVI. Datenspeicherung

Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten über den Kunden.

XVII. Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt für unsere Ansprüche gegen Kunden dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
2. Für den Vertrag ist deutsches Recht, so wie es für Geschäfte zwischen Inländer im Inland gilt, ausschließlich maßgebend.